Meldeadresse, Wohnsitz und mehr ...

Für alle, die ganz oder teilweise im Wohnmobil leben möchten


Wer ganz oder wie wir teilweise ins Wohnmobil ziehen möchte, macht sich automatisch Gedanken über das Thema "Wohnsitz und Meldeadresse".

 

Da jeder Einzelfall anders gelagert ist, muss letztendlich jeder für sich entscheiden, wie er das Thema angeht. Zur Vorbereitung ist es jedoch sehr hilfreich, die Bedeutung einiger Begriffe genauer zu verstehen.

 


Wer weiß schon genau, was

  • Meldeadresse,
  • Wohnung,
  • Haupt- und Nebenwohnung,
  • Wohnsitz,
  • gewöhnlicher Aufenthalt,
  • Freizügigkeit

bedeuten oder ob ein Wohnmobil eine Wohnung sein kann. Wir habe uns damit auseinander gesetzt und versuchen etwas Licht ins Dunkel zu bringen (alles natürlich ohne Gewähr):

 

Vieles klärt das Bundesmeldegesetz, einige Begriffe werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Steuerrecht oder auch im Sozialgesetzbuch definiert.


An- und Abmeldung:

 

Grundsätzlich gilt für jeden nach §17 des Bundesmeldegesetzes (BMG):

 

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

 

Das Bundesmeldegesetz definiert in §27 aber auch Ausnahmen. Da heißt es u.a. unter Punkt 2:

 

Wer im Inland nach § 17 .... gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

 

Dies ist für diejenigen interessant, die in Deutschland gemeldet sind, aber in einer anderen Wohnung im In- oder Ausland wohnen.


Was ist eine Wohnung und kann ein Wohnmobil eine Wohnung sein?

 

Auch hier gibt das Bundesmeldegesetz eine Antwort. Im §20 heißt es:

 

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

 

Geht man davon aus, dass unter "Wohnwagen" auch Wohnmobile zu verstehen sind, ist ein Wohnmobil, mit dem man ständig oder viel unterwegs ist, keine Wohnung.

 

Mit anderen Worten: Lebt man zu 100% im Wohnmobil und ist ständig damit unterwegs, ist das Wohnmobil keine Wohnung. Ist man so wie wir, einen Großteil des Jahres unterwegs und hat aber noch ein Basislager in Deutschland, so ist das Basislager eine Wohnung, solange es sich um einen "umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird" handelt.

 


Haupt- und Nebenwohnungen:

 

Ob eine Wohnung nun die Hauptwohnung eines Einwohners ist, regelt der §21 des Bundesmeldegesetzes:

 

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.

(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

 

Hat man nur eine Wohnung, ist diese natürlich auch die Hauptwohnung.

 

In §27 BMG (s.o.) haben wir aber gelernt, dass man sich nicht an- und abmelden muss, wenn man eine Wohnung  "für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt" bezieht.


Und was ist der Wohnsitz?

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert in §7 den "Wohnsitz":

 

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

 

Aber auch das Steuerrecht definiert den Wohnsitz im §8 der Abgabenordnung (AO):

 

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

 

Das Sozialgesetzbuch (SGB, erstes Buch) schreibt in §30 unter Punkt 3 zum Wohnsitz:

 

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

 

Hier scheint es wohl wichtig zu sein, dass eine Wohnung dann Wohnsitz ist, wenn man erkennen lässt, dass man die Wohnung "beibehalten" und "benutzen" möchte und dort nicht nur vorübergehend verweilt. Auch kann der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.


Ist der Wohnsitz auch gleichzeitig Meldeadresse?

 

Bei den meisten Menschen wird das wohl so sein, aber es ist nach unserer Meinung nicht grundsätzlich so.

 

Laut §17 und §27 des Bundesmeldegesetzes (siehe oben) ist die Meldeadresse an eine Wohnung, aber nicht an einen Wohnsitz gebunden und der Wohnsitz ist zumindest laut BGB der Ort, an dem man sich ständig niederlässt und weiter " Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen".

 


Wohnungsgeberbestätigung

 

Wer ganz oder teilweise ins Wohnmobil zieht, denkt vielleicht über darüber nach, sich bei Freunden anzumelden. Wenn man sich in solch einem Fall bei der Behörde anmelden möchte, muss man nach §19 BMG eine Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters (auch Vermieterbescheinigung genannt) vorlegen. Diese hat der Gesetzgeber eingeführt, um Scheinanmeldungen zu vermeiden.

 

Daher aufgepasst!

Unterschreibt ein Vermieter diese Bescheinigung ohne dass ihr als "Mieter" wirklich einzieht oder eingezogen seid, kann das für den Vermieter richtig teuer werden. In diesem Fall vermietet er nämlich keine Wohnung, sondern eigentlich nur eine Adresse, also einen "Briefkasten". Dies ist nicht erlaubt und es kann gegen den Vermieter eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 EUR verhängt werden.


Der "gewöhnliche Aufenthalt"

Jetzt müssen wir noch über den "gewöhnlichen Aufenthalt" sprechen. Hier müssen wir wieder die Abgabenvorordnung des Steuerrechts zitieren. Diesmal §9:

 

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

 

Das verstehen wir so:

Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist der Ort, an dem man sich nicht nur vorübergehend, sondern mindestens länger als 6 Monate (mehr oder weniger) am Stück aufhält. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht an eine Wohnung oder einem Wohnort gebunden, sondern an einem Ort oder ein Gebiet! So könnte gewöhnliche Aufenthaltsorte auch in der EU liegen.

 

Die Freizügigkeit:

Innerhalb der EU gibt es noch die "Freizügigkeit". Was Freizügigkeit für EU-Bürger bedeutet, erklärt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf seiner Internetseite so (hier):

 

Die Freizügigkeit bedeutet zum einen, dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Recht ist in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert.

 

Neben dieser aufenthaltsrechtlichen Komponente bedeutet Freizügigkeit im Binnenmarkt, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich betätigen zu können, also unselbständig oder selbständig, dauerhaft oder vorübergehend tätig zu sein.

 


Zusammenfassung:


  • Eine Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird
  • Eine Wohnung wird zum Wohnsitz, wenn man erkennen lässt, dass man die Wohnung beibehalten und benutzen möchte und dort nicht nur vorübergehend verweilt
  • Meldeadresse: In Deutschland gemeldet muss man sein, wenn man mindestens eine Wohnung hat.
  • Eine Wohnungsgeberbestätigung benötigt man für eine gemietete Wohnung. Der Vermieter unterschreibt, dass die Wohnung auch bezogen wurde. Ist das nicht der Fall, kann es für den Vermieter teuer werden.
  • Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist nicht an eine Wohnung oder den Wohnsitz gebunden, sondern ist der Ort (Gegend, Land, EU), an dem man sich nicht nur vorübergehend, sondern mindestens länger als 6 Monate (mehr oder weniger) am Stück aufhält
  • Freizügigkeit bedeutet u.a., dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen

 

Wer bis hierher gelesen hat, ist bestimmt nicht viel schlauer als vorher. Trotzdem sollte man sich vor der Entscheidung ins Wohnmobil zu ziehen, Gedanken zu dem Thema "Wohnsitz und Meldeadresse" machen. Dazu ist es aber notwendig, die wichtigsten Begriffe zu kennen.

 

Wir möchte noch einmal betonen, dass wir alle Informationen mit Sorgfalt zusammengestellt haben, wir für die Vollständigkeit und/oder Richtigkeit aber keine Haftung übernehmen.

 


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